Statuten Neurofeedback Organisation Schweiz NOS

Art. 1) Die Neurofeedback und Biofeedback Organisation Schweiz ("NOS") ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB: Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort der Präsidentin.

Art. 2) Zweck

Die NOS setzt sich ein für die qualifizierte Anwendung, Förderung und Verbreitung der Neurofeedback-Methode (NF-Methode). Sie fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen NF-Anwenderinnen und weiteren an NF interessierten Kreisen. Die NOS erlässt eine für die Mitglieder verbindliche Berufsordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor missbräuchlicher Anwendung der NF-Methode. 

Art. 3) Mitglieder

a) Die ordentliche Mitgliedschaft bedingt neben einer fundierten und von der Aufnahmekommission attestierten NF-Ausbildung folgenden Vorbildungsvarianten:

1. Einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss im medizinischen, psychologischen oder pädagogischen Bereich.

2. Berufsleute, welche eine mindestens 3-jährige Ausbildung im medizinischen, psychologischen, pädagogischen, sozialen oder therapeutischen Bereich aufweisen, welche mit einem eidgenössischen Diplom, einem vom SRK anerkannten Diplom oder mit einem Diplom, welches von einem schweizerischen Berufsverband anerkannt ist, abgeschlossen haben.

b) Die Aufnahmekommission kann mit einstimmigem Entscheid auch Personen, welche über eine ausreichende Ausbildung in NF und fundierte Erfahrung mit der NF-Methode verfügen, als ordentliche Mitglieder aufnehmen.

c) Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt bei der Gründung der NOS CHF 250.-

d) Die Höhe des Jahresbeitrages kann von der Hauptversammlung auf Grund des vom Vorstand vorgelegten Budgets und unter Berücksichtigung der anfallenden Vereinsabgaben verändert werden.  

Art. 4) Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Aufnahmekommission. Diese kann Antragstellerinnen ohne Grund ablehnen. 

Art. 5) Austritt

Der Austritt kann auf Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Vereinsmitglieder besitzen keinen individuellen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 

Art. 6) Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat Recht auf Gehör in der Hauptversammlung. Der Ausschluss erfolgt durch einfaches Mehr an der Hauptversammlung. Wichtigste Gründe für den Ausschluss sind Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag trotz zwei Mahnungen nicht bezahlt, verliert seine Mitgliedschaft. 

Art. 7) Organe

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Aufnahmekommission, die Beschwerdekommission, die Ausbildungskommission und die Rechnungsrevisorinnen. 

Art. 8) Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste mindestens 30 Tage vorher. Die Präsidentin oder bei deren Abwesenheit die Vizepräsidentin leitet die Versammlung. Es wird ein Protokoll geführt. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

- Wahl von Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin, Kassierin und allenfalls weiterer Vorstandsmitglieder

- Wahl der Mitglieder der Kommissionen

- Wahl der Rechnungsrevisorinnen

- Abnahme des Jahresberichts der Präsidentin

- Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets

- Festsetzen der Mitgliederbeiträge

- Entscheid über die Statutenänderungen

- Entscheid über Verbindungen mit anderen Körperschaften

- Beschlussfassung über die Berufsordnung, die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinie

- Beschlussfassung über weitere Geschäfte und Anträge, die nicht dem Vorstand vorbehalten sind, müssen von Mitgliedern mindestens 15 Tage im voraus schriftlich bei der Präsidentin / dem Präsidenten eingereicht werden.

Jedes Mitglied kann sich an der Hauptversammlung mittels schriftlicher Vollmacht, welche spätestens 5 Tage vor der Versammlung bei der Präsidentin einzutreffen hat, durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann maximal ein anderes vertreten. 

Art. 9) Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann der Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen jederzeit einberufen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden auf Verlangen von 3/10 der ordentlichen Mitglieder. Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden beim Vorstand eingereicht werden. 

Art. 10) Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, einer Vizepräsidentin, einer Aktuarin, einer Kassierin und 0-3 Beisitzerinnen. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein hat die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er vertritt den Verein gegen aussen. 

Art. 11 Kommissionen 

a) Aufnahmekommission 

Die Aufnahmekommission besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Präsidentin des Vereins gehört ihr automatisch an, die anderen Mitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Aufnahmekommission ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig.

b) Beschwerdekommission

Die Beschwerdekommission besteht aus 3-5 Mitgliedern. Sie wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie hat die Berufsordnung der NOS zu überwachen und Verstösse gegen diese durch Sanktionen zu ahnden. Sanktionen sind: Verweis, Verweis mit Auflage, Verweis mit Androhung Ausschluss, Ausschluss.

c) Ausbildungskommission

Die Ausbildungskommission besteht aus 3-5 Mitgliedern. Sie wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie erarbeitet die Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien. 

Art. 12) Rechnungswesen

Zwei Rechnungsrevisorinnen werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der Hauptversammlung darüber Bericht und Antrag. 

Art. 13) Statutenänderungen

Jedes Mitglied kann eine Änderung der Statuten beantragen. Diese muss der Präsidentin 3 Monate vor der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung unterbreitet und jedem Mitglied 4 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Beschlüsse über die Änderung der Statuten erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 

Art. 14) Auflösung

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf schriftlicher Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag kann von der Hauptversammlung, vom Vorstand oder von einem der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Ist die Auflösung statutengemäss beschlossen, hat der Vorstand eine letzte Hauptversammlung innerhalb von 3 Monaten einzuberufen. Diese nimmt die Schlussabrechnung der Kassierin entgegen und beschliesst über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 15) Sprache

In den weiblichen Personenbezeichnungen sind stets auch die männlichen eingeschlossen.

So beschlossen an der Gründungsversammlung am 9. Feb. 2004 in Zürich. 

Die Gündungsmitglieder:

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